AGB

Allgemeine Bedingungen für die Mandatsübernahme

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Sämtliche Mandate und Aufträge werden Rechtsanwalt Mag. Hans Georg Popp, im Folgenden kurz „Rechtsanwalt“ bezeichnet, erteilt

§ 2 Mandatserteilung und Vollmacht

1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Mandate, insbesondere solche
betreffend rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten sowie außergerichtliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshandlungen.
2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
3. Gleichzeitig mit Mandatserteilung wird dem Rechtsanwalt auch die Vollmach gemäß § 8 RAO, § 30 Abs. 2 ZPO, § 77 Abs. 1 GBG und § 10 AVG erteilt.
4. Über Verlangen hat der Auftraggeber dem Rechtsanwalt jederzeit eine schriftliche Vollmacht gerichtet auf einzelne genau bestimmte oder sämtliche mögliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu unterfertigen.

§ 3 Leistungserbringung

1. Der Rechtsanwalt hat seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem Standesrecht und auf Basis der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht ist vom Rechtsanwalt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.
Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe einer rechtlichen Stellungnahme, eines Rechtsgutachten oder einer in einer anderen Form gewährten Rechtsauskunft, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Konsequenzen oder Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Auftrages.
2. Weisungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt zu befolgen, sofern sie nicht rechtswidrig sind. Für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber nachteilige Rechtsfolgen sind ebenfalls zu befolgen, der Rechtsanwalt hat aber auf die Nachteiligkeit hinzuweisen.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, dringend erscheinende Handlungen im Interesse der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zu setzen oder zu unterlassen, auch wenn damit gegen Weisungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers verstoßen wird.

§ 4 Notwendige Unterlagen

1. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Rechtsanwalt auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und sie bzw. er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes bekannt werden.
2. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen insbesondere im Falle von rechtlichen Stellungnahmen, Gutachten und anderen rechtsberatenden Tätigkeiten auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Verwendungszweck / Weitergabe an Dritte / Urheberrecht

1. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Rechtsanwalt erstellten Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe, Berechnungen und dgl. nur für den dem Rechtsanwalt bekannt gegebenen Auftragszweck verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Rechtsanwaltes an einen Dritten der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwaltes. Eine Haftung des Rechtsanwaltes dem Dritten gegenüber wird in keinem Fall begründet. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.
2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Rechtsanwaltes zu Werbezwecken ist unzulässig.
3. Dem Rechtsanwalt verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht.

§ 6 Nachträgliche Unrichtigkeiten

1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in der in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit abgegebenen Äußerung und Stellungnahmen zu berichtigen und verpflichtet, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
2. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Rechtsanwalt zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Rechtsanwaltes bzw. – falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Rechtsanwaltes

§ 7 Honorar

1. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), des Notariatstarifgesetz (NTG) sowie der Autonomen Honorarkriterien (AHK) 2005. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührendem Honorar sind die Umsatzsteuern im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Kopien) sowie die im Namen des Auftraggebers entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann; ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
3. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und kein verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs. 2 KSchG) ist, zumal das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrem Wesen nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
4. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
5. Im Zusammenhang mit vom Rechtsanwalt für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber geführten zivilgerichtlichen Verfahren weist der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall des gänzlichen oder teilweisen Unterliegen im Verfahren die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber nicht nur die Kosten des Rechtsanwalts, sondern auch die Kosten der Prozessgegnerin bzw. des Prozessgegners (bzw. der ProzessgegnerInnen, sofern das Verfahren gegen mehrere Parteien oder Nebenintervenienten geführt wird) zu tragen hat. Sofern die Gegenseite aufgrund des Verfahrensausganges verpflichtet wäre, auch die Kosten des Rechtsanwaltes der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zu bezahlen, diese aber nicht binnen der vom Gericht festgesetzten Leistungsfrist (üblicherweise 14 Tage) bezahlt, ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber verpflichtet, dem Rechtsanwalt das ihm zustehende angemessene bzw. mit ihm vereinbarte Honorar zu bezahlen.

§ 8 Haftung

1. Der Rechtsanwalt haftet nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Gibt der Rechtsanwalt über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Weiters haftet der Rechtsanwalt nicht für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der Kanzlei des
Rechtsanwaltes.
2. Jeder Schadenersatzanspruch muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigte(n) von dem Schaden Kenntnis erlangt hat (haben), spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis bei sonstigem Anspruchsverlust gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

3. Wird die Tätigkeit des Rechtsanwaltes unter Einschaltung eines Dritten, zum Beispiel eines Datenverarbeitungsunternehmens, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erbracht, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten bestehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Rechtsanwalt abgetreten.
4. Der Rechtsanwalt haftet bei Beiziehung kanzleifremder Dritter im Rahmen der Mandatsbearbeitung nur für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die auf Grund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen eines Rechtsanwaltes in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.
6. Jede Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO in der gültigen Fassung genannten Versicherungssumme.

§ 9 Verschwiegenheit und Auskunftspflicht

1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
2. Der Rechtsanwalt darf Berichte, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, aufgrund derer der Rechtsanwalt zur Herausgabe bzw. Vorlage verhalten ist.
3. Der Rechtsanwalt ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Rechtsanwalt gewährleistet gemäß § 15 Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
Dem Rechtsanwalt überlassenes Material (Datenträger, Daten, Analysen etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers vorliegt, Material an Dritte weiterzugeben. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Rechtsanwalt seiner Auskunftspflicht laut § 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des der Auftraggeberin bzw. Auftraggebers sind schriftlich an den Rechtsanwalt weiterzugeben.

§ 10 Beendigung des Mandats

1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
2. Im Falle der Kündigung des Mandats durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder den Rechtsanwalt hat der Rechtsanwalt der Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber für die Dauer von 14 Tagen insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber das Mandat aufkündigt und zum Ausdruck bringt, dass sie bzw. er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

§ 11 Vergütung, Aufrechnung und Verwahrung

1. Eine Beanstandung der Arbeiten des Rechtsanwaltes berechtigt, außer bei offenkundig wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungen.
2. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwaltes auf Vergütungen nach Absatz 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Der Rechtsanwalt hat auf Verlangen und Kosten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem
Rechtsanwalt und der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
4. Der Rechtsanwalt bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines
Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den Vorschriften des Unternehmensrechts über die Aufbewahrungspflicht auf. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber stimmt der Vernichtung der Unterlagen (einschließlich Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu.
5. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in seiner Verfügung befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme im Rahmen des standesrechtlich Zulässigen zu kompensieren.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisnormen anzuwenden. Mit AuftraggeberInnen, welche nicht VerbraucherInnen
im Sinne des KSchG sind, wird für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in Graz als zuständig vereinbart.
2. Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass, falls eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein sollte, dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel bzw dem Zweck möglichst Nahe kommt, zu ersetzen.

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